Besondere Pflichten für gewerbliche Anbieter bei der Nutzung von z'app der zettelapp


z’app die zettelapp (nachfolgend z’app genannt) wird von hylo intormation UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend hylo gnnannt) betrieben.

Wenn Sie als gewerblicher oder geschäftsmäßiger Anbieter in z'app Waren oder Dienstleistungen anbieten, unterliegen Sie besonderen gesetzlichen Regelungen. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Regelungen kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. So besteht die Möglichkeit, dass Sie von Mitbewerbern, Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Zudem stellt eine Missachtung dieser gesetzlichen Regelungen auch einen Verstoß gegen die z'app Nutzungsbedingungen dar.

An dieser Stelle wollen wir Ihnen einen ersten Überblick über die gesetzlichen Anforderungen an gewerbliche Mitteilungen geben. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um allgemeine Hinweise handelt, die keine Rechtsberatung ersetzen können. Wenn Sie Fragen zu den rechtlichen Anforderungen an Ihren gewerblichen Auftritt in z'app haben, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Wann liegt ein gewerbliches Handeln vor?

Ab wann ein gewerbliches Handeln vorliegt, ist rechtlich umstritten und kann immer nur für den Einzelfall beurteilt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Anbieter gewerblich tätig wird, wenn er planmäßig und dauerhaft Waren und/oder Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Die Feststellung, ob Sie privat oder gewerblich handeln, kann nur anhand der Umstände Ihres konkreten Einzelfalls getroffen werden. Wenn Sie sich über Ihren Status nicht sicher sind, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.
Die folgenden Anhaltspunkte helfen Ihnen bei der Einschätzung Ihres Status. Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und Ihnen lediglich Anhaltspunkte zur Verfügung stellen soll.


Sie handeln typischerweise als Privatperson, wenn Sie:
  • gelegentlich unterschiedliche Artikel aus Ihrem Privatbesitz verkaufen, die Sie nicht mehr benötigen
  • Artikel für Ihren privaten Gebrauch kaufen
Sie handeln typischerweise gewerblich, wenn Sie:
  • Artikel kaufen, um sie wieder zu verkaufen
  • Artikel verkaufen, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben
  • regelmäßig große Artikelmengen anbieten
  • über einen längeren Zeitraum gleichartige Waren, vor allem Neuwaren verkaufen
  • häufig neue Artikel verkaufen, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben
  • für Ihr Unternehmen einkaufen

Impressumspflicht / Anbieterkennzeichnung

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht).
Danach muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:
  • den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
  • die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
  • die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
  • bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker).
Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Nutzen Sie dafür das bei der Profilerstellung und/oder Mitteilungsaufgabe die Textfelder. Bei weiteren Fragen zu § 5 TMG oder zur Gestaltung und Platzierung Ihrer Impressumsangaben wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.

Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht

Gewerbliche Anbieter, die Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes verkaufen, unterliegen weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen. Ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312b Abs. 1 BGB liegt immer dann vor, wenn zwischen einem gewerblichen Verkäufer und einem Verbraucher (privaten Käufer) ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (z.B. E-Mail, Telefon, Fax) geschlossen wird.
Wenn Sie die z'app Dienste ausschließlich dazu nutzen, um Interessenten auf Ihre Waren oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen, jedoch keinen Vertrag über ein Fernkommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) abschließen, unterliegen Sie grundsätzlich nicht den besonderen Regelungen des Fernabsatzrechts (§§ 312b. ff BGB). Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich ein Interessent bei Ihnen meldet, und dann vor Ort zwischen Ihnen und dem Interessenten ein Kaufvertrag geschlossen wird.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn Sie direkt per E-Mail, Telefon oder Fax mit dem Kaufinteressenten einen Vertrag über die angebotene Ware oder Dienstleistung schließen. Dies kann etwa dergestalt erfolgen, dass Ihnen der Interessent über das Kontaktformular eine verbindliche Anfrage sendet, dass er die Ware oder Dienstleistung direkt erwerben möchte. Wenn Sie auf diese Anfrage hin, die Annahme dieses Angebots erklären, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag. Auch wenn Sie Ihre Angebote so gestalten, dass Sie direkt zu einem Vertragsschluss anregen, unterliegen Sie den Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht.
Bei Vorliegen eines Fernabsatzvertrages müssen Sie vor Vertragsschluss in klar und verständlicher Weise umfangreiche Informationspflichten erfüllen. Außerdem steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht zu, d. h. er kann den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen widerrufen – und hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Als gewerblicher Anbieter müssen Sie den Verbraucher über sein gesetzliches Widerrufs- oder Rückgaberecht ausführlich informieren und in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise in Textform (d.h. schriftlich oder per E-Mail) belehren.
Zu den Informationspflichten nach dem Fernabsatzrecht zählen unter anderem:
  • die Identität und Anschrift des Unternehmers, d.h. Firmenname und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach) und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung maßgeblich ist
  • ggf. das Unternehmensregister, in das das Unternehmen eingetragen ist, mit Registernummer, z.B. Handelsregister-Nummer
  • den Namen eines Vertretungsberechtigten des Unternehmens, in der Regel also den Vor- und Zunamen des Geschäftsführers oder des Einzelunternehmers
  • wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • anfallende Liefer- oder Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
  • Einzelheiten über die Zahlung und Lieferung oder Erfüllung
Zu Information über Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, vor allem Name und Anschrift des Verkäufers, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe sowie ausführliche Informationen zu den Pflichten nach dem Fernabsatzrecht empfehlen wir Ihnen, sich bei weiteren Fragen von einem Anwalt oder einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten zu lassen.